Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 15. Dezember 2008 entschieden, dass § 4 Abs. 2 bis 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes mit Art. 97 Abs. 3 der Landesverfassung unvereinbar sind, soweit sie keinen dem strikten Konnexitätsprinzip entsprechenden Kostenausgleich enthalten. Damit wurden die finanziellen Regelungen im brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz, die der Finanzierung der den Landkreisen und kreisfreien Städten mit dem Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 6. Dezember 2006 übertragenen Aufgaben dienten, für verfassungswidrig erklärt.